Langfristige Förderchancen jetzt wahrnehmen

Mit Beginn des Jahres 2019 rückt der Bund mit langfristigen Maßnahmen der Langzeitarbeitslosigkeit zu Leibe. Für Bildungseinrichtungen beinhaltet das interessante Förderchancen: Mit einer einmaligen Bewerbung um eine Maßnahme im Rahmen des neuen  § 16i SGB II, „Teilhabechancengesetz“, bietet sich die Chance auf eine langjährige Projektlaufzeit mit einem Fördervolumen von insgesamt 4 Mrd. Euro. Einige Maßnahmen sind bereits in der Ausschreibung, so etwa bundesweit bis jetzt rund 820.000 Betreuungsstunden.
Das „Qualifizierungschancengesetz“ soll den negativen Beschäftigungsfolgen des Strukturwandels entgegenwirken und widmet sich der  Weiterbildung von Mitarbeitern in Betrieben. Auch hier gibt es Förderchancen für Bildungseinrichtungen, die gute Kontakte zu Unternehmen haben.

 
 

Teilhabechancengesetz

Seit 2019 können Unternehmen, die Langzeitarbeitslose einstellen, vereinfacht und entbürokratisiert Lohnkostenzuschuss erhalten.

Die Voraussetzungen
Bei der sozialversicherungspflichtigen Einstellung von Langzeit-Arbeitslosen, die seit mindestens sechs Jahren Arbeitslosengeld II erhalten, beträgt der Lohnkostenzuschuss in den ersten zwei Jahren 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns und sinkt dann in den folgenden drei Jahren jeweils um 10 Prozentpunkte pro Jahr. Die maximale Förderdauer beträgt fünf Jahre.
 

Bei Einstellung von Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, beträgt der Lohnkostenzuschuss im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent. Die maximale Förderdauer beträgt zwei Jahre.
 

So können sich Bildungseinrichtungen einbringen

 

Die Wiedereingliederung von Langzeit- Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt ist mit der Aufgabe verknüpft, die oft arbeitsmarktfernen Personen wieder an ein geregeltes Arbeitsleben heranzuführen. Um ein Gelingen zu ermöglichen, sieht der Gesetzgeber umfangreiche Unterstützungsmaßnahmen vor. Hier tut sich ein interessantes Beschäftigungsfeld für Bildungsträger auf:

Zunächst geht es darum, einen passenden Arbeitsplatz zu finden: Erstellen Sie mit der arbeitsuchenden Person ein Kompetenzprofil, das einerseits passende Berufsvorschläge enthält und andererseits die dazu notwendigen Interessen und Schlüsselqualifikationen ausweist. Mit diesen Unterlagen können Sie bei interessierten Unternehmen direkt die Eignung für eine ausgeschriebene Stelle belegen.


Um die Eingewöhnung in das Arbeitsleben zu erleichtern und den neu gewonnenen Arbeitsplatz nicht zu gefährden, sieht das Teilhabechancengesetz ein begleitendes Coaching während des gesamten Förderzeitraums von fünf Jahren vor.


Besteht Bedarf, die neu eingestellten Mitarbeiter während des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitsstelle zu qualifizieren, werden die Kosten für passende Weiterbildungen in Höhe von bis zu 3.000 Euro übernommen.
Das Instrument wird durch die Jobcenter auf die Beine gestellt.
Die jeweils aktuellen Ausschreibungen zu diesem und anderen Themen erhalten Sie regelmäßig durch unseren Ausschreibungsservice.
Lesen Sie hier mehr zum Teilhabechancengesetz

 

Qualifizierungschancengesetz

 

Anlass für die Überarbeitung dieses Gesetzes war die Erkenntnis, dass Arbeitnehmer in einer sich durch die Digitalisierung rasch verändernden Arbeitswelt am Ball bleiben müssen und dabei Weiterbildungsbedarf entsteht. Die Agentur für Arbeit übernimmt daher unter bestimmten Voraussetzungen nun einen Teil der Weiterbildungs-Kosten für Beschäftigte und unterstützt Unternehmen zusätzlich durch Übernahme eines Teils der Lohnkosten, wenn Mitarbeiter während einer Weiterbildung von der Arbeit freigestellt werden müssen. Die hierfür bereitgestellte Fördersumme beträgt 6,2 Milliarden Euro.

 

Gefördert werden

„…Arbeitnehmerinnnen und Arbeitnehmer, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können. Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben.“

 

Quelle: Qualifizierungschancengesetz § 82 Abs. 1

 
 
 
Die Voraussetzungen

Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, kann die Förderung bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Sie gibt bei Genehmigung einen Bildungsgutschein aus.

  • Die Berufsausbildung der Mitarbeiter muss mindestens vier Jahre zurückliegen
  • Die letzte Weiterbildung muss mindestens vier Jahre zurückliegen
  • Es darf sich nicht um eine Anpassungsfortbildung handeln, sondern es müssen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über arbeitsplatzbezogene Fortbildungen hinausgehen
  • Die Maßnahme muss außerhalb des Betriebs durch einen zugelassenen Träger vermittelt werden und mehr als 160 Stunden umfassen
  • Der Arbeitgeber muss der Weiterbildung zustimmen und sich finanziell daran beteiligen, dies ist je nach Betriebsgröße unterschiedlich.
 
 
 
 

Förderchancen für Bildungsträger

Wenn Sie Anbieter von Weiterbildungsprogrammen sind, die den hier geltenden Anforderungen genügen, sollten Sie auf die Unternehmen zugehen, mit denen Sie zusammenarbeiten. Zudem bietet sich hier eine Möglichkeit, Ihre Arbeit im Rahmen des Teilhabechancengesetzes direkt zu ergänzen. Sind Sie bereits im Betrieb etabliert, sprechen Sie die Förderung im Sinne des Qualifizierungschancengesetzes an und sensibilisieren Sie für die Notwendigkeit, Mitarbeiter für den Digitalisierungsprozess fit zu machen.
Auch Ihre arbeitsuchenden Klienten können vom Qualifizierungschancengesetz profitieren.

Zur Feststellung des Kompetenz- und Interessenprofils bieten die geva-tests® zur Aktivierung und Eingliederung zeiteffiziente und umfassende Instrumente.